Kleine Anfrage Benjamin Hudler - KA/0058/VIII

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:
 
1.      Welche Schritte hat das Bezirksamt unternommen, um den Anforderungen des neuen Hundegesetzes Berlin (Fassung 21. Juli 2016) gerecht zu werden?
 
2.      Welche Flächen im Bezirk wurden bisher als Hundeauslaufflächen ausgewiesen?
 
3.      Welche Voraussetzungen bestehen für die Einrichtung einer Hundeauslauffläche?
 
4.      Welche Flächen im Vermögen des Bezirksamtes können nach Ansicht des Bezirksamtes zur Einrichtung einer Hundeauslauffläche nutzbar gemacht werden? (Bitte um Auflistung nach Prognoseräumen)
 
5.      Welche Schritte wird das Bezirksamt ergreifen, um in Lichtenberg weitere Hundeauslaufflächen einzurichten? 
 
 
 
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung um folgende Kenntnisnahme:
 
zu 1.
 
Paragraph 15 Absatz 2 Hundegesetz ermächtigt die zuständigen Behörden, für bestimmte Gebiete, die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, ein Hundemitnahmeverbot anzuordnen. Als Ausgleich dafür sollen Kompensationsflächen – Hundeauslaufgebiete – ausgewiesen werden.
 
Solche besonderen Anordnungen sind bisher nicht ergangen, da u. a. die unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder Naturschutzbelange dem entgegenstehen.
 
Im Bezirk Lichtenberg wurde bereits seit 2005 anlassbezogen damit begonnen, Flächen für Hundeauslaufgebiete zu eruieren, bereitzustellen und private Initiativen für Hundeauslaufgebiete zu unterstützen.
 
zu 2.
 
Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, da die Einrichtung und vertragliche Gestaltung von Hundeauslaufplätzen bei kommunalen Flächen in Verantwortung der Fachbereiche erfolgt. Hundeauslaufplätze auf privaten Flächen sind nicht genehmigungspflichtig und gelangen von daher der Behörde nicht immer zur Kenntnis.
 
·           Hundesportplatz Wartenberger Straße 120, 13053 Berlin (privat); Pinscher & Schnauzer Klub 1895 e. V. (Teilfläche von 4.350 m²)
 
·           Hundesportplatz Arnimstraße, 13051 Berlin (privat); MV BEROLINA e. V.
 
·           Hundeauslaufplatz Hausvaterweg 39, 13057 Berlin (privat); Tierschutzverein Berlin (Tierheim Falkenberg)
 
·           Hundeauslaufplatz zu den Krugwiesen 10 / Pablo-Picasso-Str. 37/39, 13057 Berlin ( ca. 0,5 ha kommunal); c/o Hundefreunde Krugwiesen e. V.
 
·           Dolgenseestraße / Hönower Weg, 10319 Berlin in Nähe Betriebsbahnhof Rummelsburg (ca. 0,8 ha kommunal); Free-Dogs-Berlin e. V.
 
·           Auslaufplatz Zwieseler Straße im Eigentum der BIM/Treuhandvermögen
 
·           Fennpfuhlpark; Bürgerverein Fennpfuhl
 
·           Konrad-Wolf-Str. 11; Förderverein Obersee & Orankesee
 
 zu 3.
 
 Mögliche Voraussetzung zur Einrichtung von Hundeauslaufplätzen:
 
·           Flächen befinden sich im Fach- oder Finanzvermögen des Bezirksamtes
 
·           Brachflächen, für die absehbar keine anderweitige Nutzung vorgesehen ist
 
·           Gelände muss durch einen Zaun oder andere bauliche Anlagen umschlossen sein bzw. zu umschließen sein
 
·           Hundeauslaufgebiet soll prinzipiell allen Hundehalter/inne/n kostenlos zu Verfügung stehen
 
·           Naturschutzbelange dürfen nicht entgegenstehen
 
·           ausreichend Abstand zu Wohngebäuden aufgrund Lärm
 
·           Erreichbarkeit der Fläche
 
·           Kostenneutralität für das Bezirksamt
 
·           Nutzungsvereinbarung mit Hundeverein
 
Weiterhin sind gesetzliche Vorschriften einzuhalten, wenn die Initiative die Legung einer Trinkwasserleitung oder Errichtung eines Vereins-/Toilettenhauses plant.
 
zu 4. und 5.
 
Eine systematische Prüfung aller bezirkseigenen Flächen erfolgt aus personellen und finanziellen Gründen nicht. Es liegt demnach auch keine Auflistung von Flächen vor, die für Hundeauslaufgebiete geeignet sein könnten. Die Prüfung erfolgt in der Regel anlassbezogen, z. B. auf Antrag eines Vereins oder von Bürgerinnen und Bürgern, die sich zu einer festen Initiative zusammengeschlossen haben, durch die jeweiligen Fachbereiche. Das Bezirksamt selbst betreibt keine Hundeauslaufplätze, kommt also auch nicht für die Unterhaltung solcher Plätze auf.
 
Anzumerken sei hier, dass die Einrichtung von Hundeauslaufplätzen oft an den in Punkt 3 genannten Voraussetzungen scheitern und dass sich die interessierten Initiativen oft nicht bereit erklären, die in Rege stehende Fläche der Allgemeinheit zugänglich zu machen (Dritte mit Hunden dürfen ohne Vereinsmitgliedschaft und ohne verschlossene Tore das Gelände mitnutzen etc.).

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