Drucksache - DS/2116/VIII 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, bei künftigen Investitionsvorhaben sowie Maßnahmen der Bauunterhaltung im Straßennebennetz bereits im Vorfeld gezielt Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung zu prüfen und mitzuplanen. Hierbei sollten Aufpflasterungen als bauliche Verkehrsberuhigungselemente regelmäßig in Betracht gezogen werden. Perspektivisch sind Mittel aus Förderprogrammen des Senats in Anspruch zu nehmen.

Begründung:

In Wohn- und Siedlungsgebieten stellen Durchgangs- und Ausweichverkehre eine hohe Belastung für die Anwohnerinnen und Anwohner hinsichtlich der Lärm- und Staubemission sowie der Verkehrssicherheit dar, und das umso mehr, wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht eingehalten werden. 
Wenn Straßen neu geplant oder baulich erneuert werden, sollte daher künftig bereits im Vorfeld an verkehrs- und geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen gedacht und diese dauerhaft implementiert werden. Hierbei soll jeweils auch die Möglichkeit von Aufpflasterungen geprüft werden. 
In der Vergangenheit wurde im Bezirk insbesondere der Einsatz von Fahrbahnschwellen mit der Begründung abgelehnt, dass diese negative Auswirkungen für die Anwohnenden hinsichtlich der Feinstaubbelastung- und Lärmbelästigung hätten und den Einsatz von Rettungsfahrzeugen, Straßenreinigung und Winterdiensten behindern würden. Durch die Antwort von SenUVK zur Schriftlichen Anfrage DS 18/26805 werden alle bisher stets angeführten Argumente gegen den Einsatz von Fahrbahnschwellen oder ähnliche bauliche Maßnahmen widerlegt. 
Aufpflasterungen sind ebenfalls bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, werden aber im Gegensatz zu Fahrbahnschwellen nicht als verkehrsfremde Sachen – und damit Verkehrshindernisse – eingestuft. Es handelt sich dabei um Anhebungen der Fahrbahn annähernd auf Gehwegniveau. Dies kann sowohl auf gerader Strecke als auch im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich erfolgen. Aufpflasterungen können in Anpassung an den jeweiligen Bedarf (z. B. Notwendigkeit der Befahrbarkeit für Busse, Befahrbarkeit für den Radverkehr) unterschiedlich ausgeführt und im Interesse einer besseren Sichtbarkeit auch eingefärbt werden.

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