Gesetz zur Entschädigung von nicht zeitnah erbrachten Dienstleistungen

Drucksache - DS/0317/VIII

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
 
Das Bezirksamt wird ersucht sich beim Senat von Berlin für die Einbringung eines Gesetzes zur Entschädigung von nicht zeitnah erbrachten Dienstleistungen des Landes Berlin einzusetzen. In dieser Initiative sollen definierte Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen in der Zuständigkeit des Landes Berlin oder dessen Bezirke (bspw. Wohngeld, Elterngeld...) geregelt werden. Darüber hinaus soll bei Nicht-Einhaltung dieser Fristen automatisch eine Entschädigungszahlung für den Antragsteller - bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen - in diese gesetzliche Regelung einfließen. In der KLR sollten entsprechende Regelungen Berücksichtigung finden, um den Bezirken hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten einen entsprechenden Anreiz zu geben.
 
Die zuständige Verwaltung sollte ergänzend der politisch zuständigen Instanz zusätzlich eine Ausführliche Stellungnahme unter Darlegung von eingeleiteten Maßnahmen vorlegen, wenn die Erbringung der Dienstleistung durchschnittlich nicht innerhalb von 8 Wochen erfolgen kann. In dieser Darlegung sind die konkreten Hinderungsgründe zu benennen und die Initiativen sowie Verantwortlichkeiten, die eine erheblich verzögerte Leistungsgewährung bedingen. Diese Maßnahmen sollen für alle Dienstleistungen in Berlin (von Zulassung von Fahrzeugen über die Erstellung von Geburtsurkunden bis zur Gewährung von Geldleistungen) Anwendung finden.
 
Begründung:
 
Bürgerservice und Dienstleistungen der Berliner Verwaltungen sollen modernen Verbraucherschutzregelungen entsprechen und in angemessener Frist (bspw. bei Elterngeldzahlungen 4 Wochen - bei Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen) bearbeitet und damit für den Antragsteller zeitnah erbracht werden. Sofern dies nicht erfolgt, sollte dem Antragsteller eine Entschädigung zustehen, die der verspäteten Bearbeitungszeit und der Leistungshöhe bzw. dem zu gewährenden Sachwert umgewandelt in Geldleistung angemessen ist und mindestens einem 10 prozentigen Anteilswert entspricht, der nicht zeitnah gewährt wurde.
 
Eine solche Regelung ist in Berlin überfällig, um eine stärkere organisatorische und personelle Leistungsorientierung zu fokussieren. Im Rahmen der bezirklichen Haushaltsverantwortung sollten hierzu personelle Spielräume durch das Land eingeräumt werden und bei lokalem Verschulden durch die bezirkliche Verwaltung auf die Globalsummen verrechnet werden.
 
Es ist nicht nachvollziehbar, dass insbesondere bei Leistungen, die auf Antrag erbracht werden sollen, Einschränkungen der Dienstleistung zu Lasten des Steuerzahlenden in Kauf zu nehmen sind. Hier braucht es endlich einen Ansporn für eine leistungsgerechte, kundenorientierte und schnelle Leistungsgewährung der Dienststellen im Land wie im Bezirk. Die Gewährung von Leistungen und damit der häufig erstmalige Kontakt von Bürgern mit der Verwaltung braucht ein besseres Image und konkrete Handlungsperspektiven im Sinne einer bürgernahen Verwaltung.


Näheres hier.

Inhaltsverzeichnis
Nach oben