Ärger bei den Privatstraßen 9 und Str. 142 in Hohenschönhausen

Kleine Anfrage Gregor Hoffmann - KA/0022/VIII

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: 
 
1.      Wie schätzt der Bezirk den Fahrbahnzustand vor Ort ein und wie würde ein Wunsch nach Gehwegen und Regenwasserabflüssen bewertet?
 
2.      Welche Regelungen zum Parken bestehen dort und werden diese kontrolliert - es gibt insbesondere im Sommer Beschwerden bezüglich des Parkens -?
 
3.      Welche Möglichkeiten sieht das BA dem offenbaren Bedarf an "Sommerparkplätzen" zu begegnen und welche Fläche böte sich für eine Parkplatznutzung zusätzlich an bzw. welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht das BA?
 
4.      Sind beim Bezirksamt Beschwerden wegen verkehrswidrigem Verhalten - gefühltes zu schnell fahren - bekannt und wie wurde diesen ggf. begegnet, welche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung wären in diesem Gebiet geeignet?
 
5.      Welche Flächen sind zwischen der KGA "Land in Sonne" und der Straße 9 bzw. 142 im Eigentum des Landes Berlin bzw. des Bezirkes?
 
6.      Wer ist Eigentümer der Straßenflächen in der Privatstraßensiedlung in Alt-Hohenschönhausen und welche Verpflichtungen ergeben sich daraus in dem benannten Gebiet?
 
 
Das Bezirksamt bittet die BVV um folgende Kenntnisnahme: 
 
Zu 1)
 
Straße 142:
 
Der Fahrbahnzustand ist in Ordnung. Die Fahrbahn wurde vor ca. 10 Jahren mit Mitteln des Radwegeprogramms SenStadt instandgesetzt. Die Anlegung eines Gehwegs ist aufgrund beengter Platzverhältnisse nicht möglich. Eine Regenkanalisation ist nur zwischen der Paul-König-Straße und Privatstraße 9 zum Anschluss von Regenabläufen vorhanden - ein Anschluss muss bei den BWB beantragt und es muss geprüft werden, ob der Querschnitt zusätzliches Wasser aufnehmen kann. 
 
Privatstr. 9:
 
Der Fahrbahnzustand ist ebenfalls in Ordnung. Ein Gehweg ist zwischen dem Malchower Weg und Privatstr. 10 vorhanden, die Anlegung eines Gehwegs im Abschnitt zwischen Privatstr. 10 und Str. 142 ist grundsätzlich möglich, schränkt die beengten Verhältnisse aber noch mehr ein. Eine Regenkanalisation mit Drainageanbindung zum Anschluss von Regenabläufen ist vorhanden – der Anschluss muss bei den BWB beantragt und es muss geprüft werden, ob der Querschnitt zusätzliches Wasser aufnehmen kann. 
 
Zu 2.)
 
Das Parken in diesen Straßen ist durch die StVO geregelt.
 
Nach §12 StVO (4) ist zum Parken  der rechte Seitenstreifen zu benutzen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 
 
Das Ordnungsamt hat nach Anforderung aus der Bevölkerung im Frühjahr und Sommer 2016 4 Vorgänge zur Verkehrsbehinderung in der Straße 142 kontrolliert; Privatstraße 9 Fehlanzeige. 
 
Zu 3.)
 
Das Fachamt sieht keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.
 
 
 
Zu 4.)
 
Den Fachämtern liegen hierzu keine Beschwerden vor.
Weitere Maßnahmen sind zudem nicht notwendig, da die entsprechenden Anordnungen schon vorhanden sind: Privatstr. 9 und Straße 142 Zone 10 km/h; Straße 142 von Straße 9 bis Malchower Weg Zone 30 km/h
Beide Straßen sind entsprechend beschildert.
Für Geschwindigkeitskontrollen ist der Polizeipräsident in Berlin die zuständige Behörde. 
 
Zu 5.)
 
Die Privatstraßen sowie die Straße 142 sind gemäß § 3 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) öffentlich gewidmetes Straßenland. Es handelt sich hier nicht um Privatstraßen, auch wenn die Bezeichnungen anderes vermuten lassen. Das Land Berlin ist gemäß § 7 BerlStrG Träger der Straßenbaulast. Sie umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung des Straßenlandes zusammenhängenden Aufgaben. Eingriffe von Privatpersonen im Straßenland sind untersagt. In diesen Straßen gilt ebenso ausnahmslos die Straßenverkehrsordnung.
 
Alle Flurstücke des Straßenlandes zwischen der KGA „Land in Sonne“ und der Privatstraßensiedlung (Straße 142) befinden sich noch im Privateigentum. Nur die Flurstücke 4927/124, 5682/124 und 5938/124 sind Eigentum des Landes Berlin. 
 
Zu 6.)
 
In der Privatstraßensiedlung sind zahlreiche private Personen Eigentümer des öffentlich gewidmeten Straßenlandes. Nur wenige Flurstücke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Aus dem Privateigentum der Flurstücke ergeben sich keine gesonderten Verpflichtungen und Rechte für die Anlieger.
 
Zur Veranschaulichung wurde der Beantwortung eine Übersichtskarte beigefügt (gelb = Land Berlin und rot = Privateigentum). Pflichten und Rechte wurden bereits in der Beantwortung zu Frage 5 dargelegt.

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