Grundstückszufahrt gewährleisten

DS/1628/IX

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: 

 

Das Bezirksamt wird ersucht, vor der Einfahrt zum Grundstück Wönnichstraße 92 / 92 A eine Grenzmarkierung am Fahrbahnrand aufzubringen (Zickzacklinie, Zeichen 299 gem. StVO), um die Zufahrtmöglichkeit dauerhaft zu gewährleisten. 

 

Begründung:

Die Gebäude Wönnichstraße 92 und 92 A sind nur über eine Einfahrt zwischen den Hausnummern 90 und 94 erreichbar, die auch als Feuerwehrzufahrt dient.

Lt. § 12 StVO gilt vor Grundstücksein- und -ausfahrten ein allgemeines Parkverbot, vor Feuerwehrzufahrten ein Halteverbot.  

Da die Einfahrt dennoch häufig zugeparkt wird, ist eine Erneuerung der entsprechenden Markierung auf der Fahrbahn erforderlich, um auf das bestehende Verbot deutlicher hinzuweisen. 

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