Rückbau defekter, nicht zuzuordnender Beleuchtung in öffentlichen Grünanlagen
1770
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, defekte Laternen in öffentlichen Grünanlagen abzubauen, wenn keine Instandsetzung vorgesehen und laut Grünanlagengesetz keine Beleuchtung vorgeschrieben ist. Insbesondere soll die defekte Laterne im Bereich des Vogelbrunnens an der Judith-Auer-Straße geprüft und zurückgebaut werden.
Begründung:
Laut des zuständigen Fachbereichs im Straßen- und Grünflächenamt handelt es sich bei der Laterne an der Otto-Marquardt-Straße um eine nicht zuzuordnende Altanlage aus Vorwendezeiten. Weder dem Amt noch der Senatsverwaltung liegt eine Zuständigkeit vor, und aufgrund des Alters ist eine Reparatur technisch nicht mehr möglich.
Da laut § 5 Abs. 2 Grünanlagengesetz keine Verpflichtung zur Beleuchtung in öffentlichen Grünanlagen besteht und solche Beleuchtung nicht budgetiert wird, ist eine Instandsetzung nicht vorgesehen.
Gerade in Anlagen, die ohnehin nicht beleuchtet werden, sollte in solchen Fällen ein Rückbau erfolgen, um Beschwerden aus der Bevölkerung zu vermeiden. Kaputte Laternen wirken störend im Stadtbild.
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