Mobilitätsrat gesetzeskonform besetzen und Zuständigkeiten von Beiräten klären
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, der Bezirksverordnetenversammlung gem. § 51 VI 3 MobG Bln die Zusammensetzung des Mobilitätsrates (vgl. DS/1335/XI) zur Entscheidung vorzulegen. Dabei sollen insbesondere auch die Seniorenvertretung, der Wirtschaftskreis Hohenschönhausen-Lichtenberg und der Beirat für und von Menschen mit Behinderungen Berücksichtigung finden.
Zudem wird das Bezirksamt ersucht darzulegen, ob und falls ja, wie eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Mobilitätsrates und AG Schulwegsicherheit erfolgen soll.
Begründung:
Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme auf DS/1335/IX hat das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung eine gesetzliche definierte Entscheidung gem. § 51 VI 3 MobG Bln vorenthalten. Hierin ist geregelt, dass die Zusammensetzung der Gremien für den Fußverkehr “durch die für die Planung von Straßen zuständigen Bezirksstadträtinnen oder Bezirksstadträte vorgeschlagen und von der Bezirksverordnetenversammlung entschieden” werden. Eine Vorlage zur Kenntnisnahme begründet keine Entscheidung durch die BVV.
Zudem erwähnt der § 51 VI 4 MobG Bln auch die Zuständigkeit des Gremiums für die Themen der Schulwegsicherheit, für welche die zuständige Senatsverwaltung für Bildung einbezogen werden solle. Da der Bezirk eine eigene Einheit für diese Thematik hat, sollte vorab festgelegt werden, in welchem Verhältnis die Gremien zueinander stehen, um zukünftig keine längeren Beratungszeiten wegen Zuständigkeitsdopplung zu produzieren. Insbesondere das wichtige Thema der Schulwegsicherheit bedarf der Klarheit und sollte kein Anlass zum Zuständigkeitenstreit werden können.
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