Jugendhilfeplan erstellen
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, einen Jugendhilfeplan gemäß den gesetzlichen Regelungen in §§ 41 Abs. und 2 AG KJHG und 80 SGB VIII zu erstellen, dem Jugendhilfeausschuss binnen vier Monaten zur Beratung vorzulegen und der BVV den Maßnahmeteil nach § 80 Abs. 1 Nr.3 SGB VII binnen sechs Monaten zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sofern Abstimmungen mit dem Senat erforderlich sind, hat das Bezirksamt umgehend die Abstimmungen mit der zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.
Begründung:
Die Kleine Anfrage KA/0974/IX hat ergeben, dass das Bezirksamt einen Jugendhilfeplan noch nie erstellt hat. Die Beschlussfassung der BVV DS/0814/VII aus dem Jahre 2013 wurde bisher nicht umgesetzt mit der Begründung, dass die Forderungen der BVV über dem gesetzlichen Maß nicht realisierbar sei.
Den gesetzlichen Verpflichtungen kommt das Bezirksamt indes weiterhin nicht nach. Nicht nachvollzogen werden, kann der Verweis in der kleinen Anfrage, das eine Landesjugendhilfeplanung nicht erstellt worden sei. Die bezirkliche Jugendhilfeplanung ist jedoch unerlässlich für eine Gesamtjugendhilfeplanung; auf § 42 Abs. 2 AG KJHG wonach die bezirkliche Jugendhilfeplanung Grundlage für die Gesamtjugendhilfeplanung ist, wird Bezug genommen.
Der Jugendhilfeplan mit seinen selbständige Bestandteilen Jugendförderplan und Familienförderplan sind unerlässlich, damit die Verwendung der Mittel gemäß §§11, 13 und 16 SBG VIII durch den Jugendhilfeausschuss überhaupt erfolgen kann. Aktuell ist zudem nicht transparent sichergestellt (wie die kleine Anfrage ergeben hat), dass die freien Träger der Jugendhilfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des AG KJHG und des SGB VIII beteiligt werden.
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